Der geprüfte Personalfachkaufmann ist ein Abschluss auf Meisterebene, der in der Regel vor dem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erworben wird. Er ist eine der funktionsbezogenen kaufmännischen Aufstiegsfortbildung und ist (ähnlich wie ein Bachelor-Abschluss) in Stufe 6 des europäischen Qualifizierungsrahmens eingeordnet. Die Prüfung zum Geprüften Personalfachkaufmann gibt es seit Anfang der 1970er Jahre. Damals war der Personalfachkaufmann (oder Kaufmann für Personal) eine der häufigsten Weiterbildungen zum Fachkaufmann.
Überblick über die Inhalte:
Aufgaben der Personalfachkaufleute
Personalfachkaufleute sind in der Personalverwaltung unter anderem zuständig für:
- Personalabrechnung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen.
- Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat
- Arbeitsrecht und Arbeitsvertragsrecht
- Führen von Personalakten
- Planen und Durchführen von Bewerbungs- und Personalgespräche
- Kostenminimierung und der Optimierung von Personaleinsätzen
Außerdem sind sie in der Personalplanung und -beschaffung tätig. Dort definieren sie Aufgabenbereichen und Positionen und entwickeln Stellenpläne zuständig. Anhand dieser Stellenpläne entwickeln sie auch Strategien zur Personalbeschaffung. Eine weitere Aufgabe ist die Personalentwicklung. Hier ermitteln sie Mitarbeiterqualifikationen und erstellen Fortbildungspläne für die Mitarbeiter.
Vorbereitung zur Prüfung
Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt meist über einen privaten Bildungsträger, allerdings ist eine Vorbereitung bzw. ein Lehrgang nicht verpflichtend für die Zulassung zur Prüfung.
Zulassung zur Prüfung
Für die Zulassung zur Prüfung ist vielmehr nachzuweisen:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf UND danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis
- ODER eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf UND danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
- ODR ohne Berufsausbildung aber mit einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis
Dabei zählt als „einschlägige Berufspraxis“ alles, was im wesentlichen Sinne mit Personalarbeit in Verbindung gebracht wird. Außerdem kann zur Prüfung zugelassen werden, wer diese Bedingungen nicht erfüllt, aber durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Eine weitere Bedingung für die Prüfung zum Personalfachkaufmann ist die vorher erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung („AdA-Schein“).