Der Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen ist ein IHK-Abschluss auf Meisterebene. Fachwirte im Sozial- und Gesundheitswesen arbeiten überall dort, wo sich Sozialmanagement und Betriebswirtschaft überschneiden: in Krankenhäusern, Pflegeheimen, bei Rettungsdiensten oder auch den Krankenkassen. Wie alle Fachwirte baut auch diese Weiterbildung auf einer Ausbildung aus. Anders als bei den meisten anderen Fachwirten ist es beim Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen aber meist keine kaufmännische Ausbildung, sondern die Fortbildungsprüfung wird von Angehörigen der Pflege-, Sozial- und Gesundheitsberufe angestrebt, die Aufstiegschancen wahrnehmen wollen. Denn ab einer bestimmten Leitungsebene reichen zB. Pflegekenntnisse nicht mehr aus, sondern auch betriebswirtschaftliche Fragen kommen hinzu.
Die Weiterbildung zum Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen wurde 2011 neu geregelt, Prüfungen nach der „alten“ Ordnung waren noch bis 2015 möglich.
Überblick über die Inhalte:
Was lernt man als Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen?
Die Weiterbildung gliedert sich in einen wirtschaftsbezogenen Teil sowie in einen handlungsspezifischen Teil. Im wirtschaftsbezogenen Teil geht es u.a um
- Recht und Steuern
- Unternehmensführung
- Volks- und Betriebswirtschaft
- Rechnungswesen
Der handlungsfeldspezifischen Teil ist vielseitig und umfasst u.a.
- Sozial- und Gesundheitsökonomie
- Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen
- Management im Sozial- und Gesundheitswesen
- Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen
Wie lange dauert die Weiterbildung?
Die Vorbereitung auf die Prüfung dauert zwischen drei Monaten in Vollzeit und 24 Monaten berufsbegleitend, z.B. im Fernstudium.
Was ist Voraussetzung zur Prüfung?
Für die Zulassung zur Prüfung muss man an keinem Lehrgang teilnehmen. Zur Prüfung zugelassen wird wer,
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und danach eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Sozial- und Gesundheitswesen oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen oder pflegenden Beruf und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit in qualifizierten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Gesundheits- und Sozialwesen nachweist.
Von diesen Bedingungen kann abgewichen werden, wenn Du mit Zeugnissen oder auf „andere geeignete Weise“ glaubhaft machen kannst, dass Du vergleichbare Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hast, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Das entscheidet im Zweifel die prüfende Einrichtung, meist eine IHK. Alle Zugangsvoraussetzungen müssen erst zum Zeitpunkt der Prüfung nachgewiesen werden. Für die Berufspraxis bedeutet das zum Beispiel, dass auch die Fortbildungszeit selber angerechnet werden kann.
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